Geschützte Pflanzen
Alle wildwachsenden Pflanzen in Deutschland stehen unter Schutz. Im Rahmen des Artenschutzes stehen manche Pflanzen noch unter besonderem Schutz.
Artenschutz in der Praxis
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Eingriffe in die Natur nach Möglichkeit zu unterlassen. Dies gilt allgemein für alle Pflanzen und Tiere.
Handstraußregelung
Eine Ausnahme bildet die Handstraußregelung. Diese erlaubt es auf allgemein zugänglichen und nicht besonders geschützten Flächen Pflanzen in geringen Mengen zum Eigenbedarf zu entnehmen. Geregelt ist dies in § 39 III BNatSchG.
Ach hier ist die Gewerbsmäßige Nutzung aber ausgeschlossen und nur mit spezieller Genehmigung möglich
Besonders geschützte Pflanzen
In der Artenschutzverordnung bzw. CITES explizit genannte Pflanzenarten stehen unter besonderen Schutz. Für sie gelten eine Reihe von Verboten.
- Zugriffsverbot
- Störverbot
- Besitzverbot
- Vermarktungsverbot
Das heißt, dass man keinen Teil der geschützten wildwachsenden Pflanzen sammeln oder beschädigen darf. Dies gilt u.a. auch für Früchte, Samen und trockene Pflanzenteile.
Diese Regelung gilt jedoch nur für wildwachsende Pflanzen. Oft sind die gleichen Arten aus künstlicher Vermehrung vollkommen legal beim Gärtner zu erwerben.
Einfuhr von Pflanzen
In vielen Ländern gibt es spezielle Gesetze zum Schutz der Natur vor invasiven Arten, welche die Einfuhr von Pflanzen verbieten.
Zusätzlich sind die intertalionalen CITES-Regelungen zu beachten, welche den Handel von geschützten Arten nur unter bestimmten Bedingungen erlauben. Bei der Einfuhr von geschützten Arten aus Nicht-EU-Ländern ist auf jeden Fall eine Einfuhrgenehmigung nötig!
Dies bedeutet in der Praxis, dass zum Beispiel die Einfuhr einer in Asien gekauften Orchidee im Handgepäck einen Verstoß gegen Gesetze und Artenschutzabkommen darstellt.
Innerhalb der europäischen Union gibt es eine Lockerung der Regelung, welche den freien Handel mit künstlich vermehrten Exemplaren erlaubt. Im Zweifel ist der Käufer verpflichtet die Rechtmäßigkeit nachzuweisen. Es sollte also auf jeden Fall ein Kaufbeleg aufbewahrt werden.
Gründe für den Schutz
Gerade bei verbreiteten einheimischen Pflanzen sind die strengen Schutzregelungen für viele Menschen unverständlich. Doch viele früher typische Pflanzen sind heute gefährdet und selten. So ist zum Beispiel die Küchenschelle (Pulsatilla vernalis) inzwischen vom Aussterben bedroht.
Für Laien ist nur schwer erkennbar, ob es sich bei einer Pflanze um eine besondere, seltene Art handelt. Bei Pflanzen mit wenigen Vorkommen kann schon das Pflücken weniger Blüten eine Bedrohung darstellen.
Bei exotischen Pflanzen liegt die Gefahr in der massenhaften kommerziellen Entnahme und im fehlenden Schutz vor Ort. Typisches Beispiel sind hier die Orchideen, die in goßen Mengen aus den natürlichen Standorten herausgerissen werden, nur um dann um die halbe Welt verschifft und als Rammschware verkauft zu werden. Zurück bleiben leergefegte und zertrampelte Ökosysteme.
Gesetze und Regelungen zum Artenschutz
Eine ganze Reihe von Gesetzen und Regelungen zum Artenschutz bauen aufeinander auf oder beziehen sich auf einander. Durch das CITES-Abkommen gibt es jedoch einen international einheitlichen Standard.
CITES
Die Abkürzung CITES steht für Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, also Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Oft wird es als Washingtoner Artenschutzübereinkommen bezeichnet.
CITES trat am 01.07.1975 in Kraft und gilt seit 1976 auch in Deutschland. Über 170 Länder haben es inzwischen unterzeichnet und damit gilt es praktisch weltweit.
Der Anhang des Abkommens enthält ca. 40.000 Pflanzenarten die unmittelbar bedroht oder schutzbedürftig sind.
Überwacht wird die Einhaltung von CITES durch den Zoll.
Die früher gängigen "CITES-Bescheinigungen" gibt es in der Form nicht mehr. Sie wurden durch eine Einfuhrerlaubnis des Bundesamts für Naturschutz ersetzt.
EU-Artenschutzverordnung
Die EU-Artenschutzverordnung setzt CITES in europäisches Recht um. In Kraft getreten ist sie 1997.
Ihr vollständiger Titel ist Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels.
Bundesartenschutzverordnung
Die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) setzt die europäische Artenschutzverordnung in deutsches Recht um und ergänzt speziell deutsche Regelungen.
Rote Liste
Die Rote Liste gefährdeter Arten wird von verschiedenen Herausgebern veröffentlicht. In Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz zuständig.
Sie enthält ca. 16.000 bedrohte Arten in 7 Kategorien von Extinct (Ausgestorben) bis Least Concern (geringe Besorgnis).
Das Gegenstück zur Roten Liste ist die Blaue Liste, welche die erfolgreich erhaltenen Arten listet.
Die Rote Liste gefährdeter Arten hat keinen Gesetzescharakter sondern beschreibt nur.
Weblinks
- Handstraußregel
- offizielle Webseite des CITES
- Elektronischen Antragstellung für die Ein-, Aus- bzw. Wiederausfuhrgenehmigung gemäß des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES-online)
- Artenschutzportal beim Bundesamt für Naturschutz
- Plants in Peril (englisch)
Gesetzestexte
- CITES (englisch)
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung -BArtSchV)
- VERORDNUNG (EG) Nr. 338/97 DES RATES vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EU-Artenschutzverordnung)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Rote Liste